Steineschmeißer

Steinschläge können auf viele Arten passieren. Meist liegt es an Steinchen, die auf der Straße liegen und vom vorausfahrenden Auto aufgewirbelt werden. In diesem Fall muss die Versicherung des Geschädigten greifen, solange der Vorausfahrende sich richtig verhalten hat und der Steinschlag unvermeidlich war. Vermeidlich ist so ein Steinschlag dann, wenn ein anderer PKW an einer Stelle überholt, an der offensichtlich vermehrt Steinchen auftreten, wie zum Beispiel an einer Baustelle.

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein vorausfahrender LKW mit Schüttgut beladen ist und Teile seiner Ladung verliert. In diesem Fall hat der Fahrer seine Pflicht verletzt, für eine ausreichende Ladungssicherung zu sorgen. Er und seine Haftpflichtversicherung sind in diesem Fall verpflichtet, den Schaden zu übernehmen. Eine Ausnahme gilt für Streufahrzeuge, falls der Schaden auch bei vorsichtigem Streuen eingetreten wäre.

2012 hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass es in einem Fall, in dem unbestreitbar ein vorausfahrender LKW verantwortlich ist, der betroffene Autofahrer keine weiteren Beweise zur Art und Weise des Unfallhergangs liefern muss. Sollte ihnen also auf diese Art ein Stein in die Scheibe fliegen, notieren sie sich das Kennzeichen und die Firma, für die der LKW gefahren ist, was er geladen hatte, sowie Unfallzeit und -ort.

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