Durch die Waschstraße zu fahren ist praktisch. Doch was ist, wenn nach der Ausfahrt der Lack zerkratzt oder ein Seitenspiegel beschädigt ist? Vielleicht sind sogar Kratzer auf der Autoscheibe, die Scheibe gar gerissen?
Zunächst sollte der Schaden schnellstmöglich bei dem Anlagenbetreiber gemeldet werden. Dabei muss man nachweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Ist das der Fall, muss der Betreiber grundsätzlich Schadensersatz zahlen. Wenn es mal immer so einfach wäre.
2017 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Klage zurück, bei der die Windschutzscheibe eines Mannes durch den Gebläsebalken in der Anlage beschädigt wurde. Schuld war ein defekter Sensor, der die Steuerung blockierte. Die Richter erklärten jedoch, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden nicht vermeiden konnte, da der Anlagenfehler vorher nicht erkennbar war. Pech für den Fahrer. Und bereits 2012 fand ein Autobesitzer nach der Ausfahrt aus der Waschanlage Kratzer auf dem Lack und der Fensterscheibe. Das Landgericht Detmold sprach den Betreiber auch hier frei, da der Autofahrer in der Beweispflicht sei. Leider konnte dieser den Zustand seines tadellosen Fahrzeugs nicht beweisen. Und wieder Pech für den Fahrer.
Auch wenn es schnell geht: Eine Fahrt durch die Waschstraße birgt Risiken. Und wie man sieht, ist die Rechtsprechung viel zu oft – eigenwillig. Egal wie sich Betreiber und Fahrer einigen, bei Autoglasschäden stehen wir Ihnen ganz ohne Richterspruch zur Seite. Und damit es erst gar nicht zum Problem kommt, waschen Sie Ihr Auto vielleicht doch ganz klassisch mit der Hand.