Es sind Minusgrade, die Autoscheibe ist gefroren und die Zeit drängt. Also kratzt man die Windschutzscheibe nicht vollständig frei, sondern hofft darauf, dass ein kreisrundes Guckloch ausreicht. Dass dies ein Delikt ist, das mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro
geahndet wird, wissen die wenigsten. Und es kommt noch skurriler: Der Autobesitzer muss nämlich auch das Autokennzeichen freikratzen. Ein unlesbar eingefrorenes Nummernschild ruft noch einmal fünf Euro Strafe auf. Um also wortwörtlich auf Nummer sicher zu gehen, sollte man mindestes die sogenannte Scheibenwischerzone der Front- und Heckscheibe freikratzen und anschließend die Seitenscheiben auf der Fahrer- und Beifahrerseite, so wie Nummernschild, Autospiegel und Scheinwerfer vom Eis befreien.
Der klassische Eiskratzer sorgt dabei zwar für kalte Hände, dafür hinterlässt er keine schmierigen Scheiben, wie sie bei der Nutzung eines Scheibenenteiser-Sprays gerne auftreten.
Und es gibt natürlich auch noch die Möglichkeit, den Wagen vor Antritt der Fahrt im Stand warmlaufen zu lassen. Kostet in NRW jedoch (und selbstverständlich zurecht) bis zu 5.000 Euro Strafe. Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten, sagt der Paragraf 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Also, kratzen Sie (nicht nur) die Scheiben mit dem Eisschaber oder -kratzer in Ruhe frei und sparen sie sich das Bußgeld für sinnvollere Dinge in wärmerer Umgebung auf.